Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Pflegeleistungen für das Jahr 2025 – nach Pflegegrad gestaffelt und mit praxisnahen Erklärungen zu den einzelnen Unterstützungsangeboten.
Pflegebedürftige, die zu Hause durch Angehörige oder Pflegedienste betreut werden, haben je nach Pflegegrad Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
| Pflegegrad | Pflegegeld (monatlich) | Pflegesachleistungen (monatlich) | Kombinationsleistung |
|---|---|---|---|
| 1 | – | – (nur über Entlastungsbetrag) | ✗ |
| 2 | 347 € | 796 € | ✓ |
| 3 | 599 € | 1.447 € | ✓ |
| 4 | 800 € | 1.698 € | ✓ |
| 5 | 990 € | 2.095 € | ✓ |
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, hat aber Anspruch auf andere Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag, Beratung).

Pflegeberatung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Die Pflege muss im häuslichen Umfeld stattfinden (z. B. eigene Wohnung, bei Angehörigen, Wohngemeinschaft)
Es muss eine private Pflegeperson geben (z. B. Ehepartner, Kinder, Nachbarn)
Wer zusätzlich zu Angehörigen auch einen Pflegedienst einsetzt, kann Pflegegeld anteilig mit Pflegesachleistungen kombinieren – das nennt sich Kombinationsleistung. Ich berate Sie, wie das optimal genutzt werden kann.
PflegegradPflegegeld pro Monat
Pflegegrad 2 – 347 €
Pflegegrad 3 – 599 €
Pflegegrad 4 – 800 €
Pflegegrad 5 – 990 €
Pflegegrad 1 erhält kein Pflegegeld, hat aber Anspruch auf andere Leistungen (z. B. Entlastungsbetrag, Beratung).
Das Pflegegeld wird monatlich von der Pflegekasse direkt an die pflegebedürftige Person überwiesen.
Es muss zweimal jährlich (PG 2–3) bzw. vierteljährlich (PG 4–5) eine Pflegeberatung nach §37.3 stattfinden – diese übernehme ich gern für Sie.
Bei Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld anteilig weitergezahlt.
Ich helfe Ihnen bei der Antragstellung des Pflegegeldes der Kombination mit anderen Leistungen der Pflegeberatung, die verpflichtend ist, um das Pflegegeld dauerhaft zu erhalten.
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegekasse, mit denen die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst bezahlt wird. Sie ermöglichen pflegebedürftigen Menschen, zu Hause versorgt zu werden – durch geschulte Fachkräfte.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Die Pflege wird durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht
Die Versorgung findet im häuslichen Umfeld statt
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen, können aber ihren Entlastungsbetrag (131 €/Monat) für unterstützende Hilfe einsetzen.
Pflegegrad Pflegesachleistungen pro Monat
Pflegegrad 2 796 €
Pflegegrad 3 1.497 €
Pflegegrad 4 1.859 €
Pflegegrad 5 2.299 €
Diese Beträge werden nicht an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, sondern direkt vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.
Körperbezogene Pflege (z. B. Waschen, Anziehen)
Pflegerische Betreuung (z. B. Hilfe bei Orientierung, Kommunikation)
Hilfe im Haushalt (z. B. Einkaufen, Putzen – in begrenztem Umfang)
Unterstützung bei der Medikamentengabe (nach ärztlicher Verordnung)
Wenn Angehörige mithelfen, können Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert werden. Das nennt man Kombinationsleistung. Dabei wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt – je nachdem, wie viel der Pflegedienst übernimmt.
Ich berate Sie persönlich:
Welche Pflegedienste kommen infrage?
Wie kann der Sachleistungsbetrag optimal genutzt werden?
Welche Kombinationsmöglichkeiten bestehen?
Ich helfe bei Antrag, Auswahl und Organisation
Pflegebedürftige müssen sich nicht zwingend zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen entscheiden. Mit der Kombinationsleistung können beide Leistungen gleichzeitig genutzt werden – flexibel und bedarfsgerecht. Das ist ideal, wenn sich Angehörige und ein Pflegedienst die Pflege teilen.
Wenn ein Teil der Pflege durch Angehörige erfolgt (z. B. morgens oder abends)
Und zusätzlich ein ambulanter Pflegedienst punktuell unterstützt (z. B. beim Duschen oder medizinischen Aufgaben)
Die Pflegekasse zahlt:
Die Pflegesachleistungen direkt an den Pflegedienst (bis zur Maximalgrenze)
Das Pflegegeld anteilig – abhängig davon, wie viel vom Sachleistungsbetrag genutzt wurde
👉 Beispiel: Wird 50 % der Pflegesachleistung verbraucht, erhalten Sie noch 50 % des vollen Pflegegeldes.
Pflegegrad 2 bis 5
Pflege erfolgt teilweise durch Angehörige, teilweise durch Pflegedienst
Beratung nach § 37.3 SGB XI ist weiterhin verpflichtend (je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich)
Berechnung und Planung der optimalen Aufteilung
Antragstellung und Auswahl passender Pflegedienste
Begleitung bei der Umsetzung und Beratung vor Ort
Pflege ist anspruchsvoll – und niemand kann rund um die Uhr verfügbar sein.
Die Verhinderungspflege sichert die Betreuung Ihrer Angehörigen, wenn Sie als Pflegeperson vorübergehend ausfallen – z. B. durch Krankheit, Urlaub oder andere Verpflichtungen.
Manche Pflegesituationen lassen sich zeitweise nicht zu Hause bewältigen – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, in Krisensituationen oder wenn die pflegenden Angehörigen ausfallen. In solchen Fällen greift die Kurzzeitpflege: eine stationäre Unterbringung zur Entlastung und Überbrückung.
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Pflegeberatung Katharina Vogel
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Ich unterstütze Pflegebedürftige und Angehörige mit kompetenter, neutraler Beratung zu allen Fragen rund um die Pflege. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihre individuelle Situation.
E-Mail: beratung@kv-pflegeleistungen.de
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